Behandlungsfehler

Ein Behandlungsfehler im Sinne des Arztrechts liegt gem. §§ 280 Abs.1, 630a Abs.2 BGB dann vor, wenn eine medizinische Behandlung nach dem zum Zeitpunkt der Behandlungen bestehende, allgemein anerkannten fachlichen Standards erfolgt, soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde. Kommt der Arzt hingegen seiner Aufklärungspflicht nicht vollumfänglich oder gar nicht nach, so handelt es sich um einen Aufklärungsfehler. 

Damit der Arzt für sein Verhalten rechtlich herangezogen werden kann, spielt die Kausalität des Verhaltens des Arztes und der daraus resultierende Schaden beim Patienten die entscheidende Rolle. Es ist folglich von großer Wichtigkeit bzw. eine Voraussetzung, dass gerade das Verhalten des Arztes zum Schaden beim Patienten geführt hat. 

Für die Beweislast ist darauf abzustellen, wie schwer der Behandlungsfehler ist. Handelt es sich „lediglich“ um einen einfachen Behandlungsfehler, so liegt die Beweislast beim Patienten selbst. Dieser muss dann vor Gericht vorlegen können, dass das Verschulden beim Arzt liegt. Eine Beweislastumkehr kommt dann zum Zuge, wenn ein grober Behandlungsfehler vorliegt. Folglich muss der Arzt beweisen, dass sein Verhalten nicht kausal für den Schaden beim Patienten ist. 

Im Allgemeinen spricht man vom Behandlungsfehler, jedoch stellt dieser Begriff lediglich eine Formulierung für die Gesamtheit der Behandlungsfehler dar. Somit kann man den Behandlungsfehler in folgenden Kategorien unterteilen:

  • Befunderhebungsfehler
  • Diagnosefehler
  • Diagnoseirrtum
  • Therapiefehler
  • Verletzung der Sicherheitsaufklärung

Tritt der Fall ein, dass das Verhalten des Arztes kausal für den Schaden beim Patienten ist, so stehen diesem in der Regel zivilrechtliche Schadensersatzansprüche und auch Ansprüche auf Schmerzensgeld zu. Des Weiteren kann er auch

  • Haushaltsführungsschäden,
  • Verdienstausfall,
  • Kosten für Medikamente und 
  • Kosten für Behandlungen 

durch einen materiellen Schadensersatz geltend machen.

Diese Seite soll Ihnen zum einen die unterschiedlichen Behandlungsfehler aufzählen, die rechtlichen Folgen dieser aufzeigen und darlegen, welche Rechte und Pflichten die Vertragsparteien haben.